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Das österreichisch-sardinische Urheberrechtsabkommen (auf österreichischer Seite amtlich: Vertrag zwischen Österreich und Sardinien zur Sicherstellung der Eigenthumsrechte hinsichtlich der in Ihren beyderseitigen Staaten erscheinenden litterarischen und artistischen Werke) ist ein im Jahr 1840 geschlossenes Abkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts zwischen dem Kaisertum Österreich und dem Königreich Sardinien. Es ist eines der ersten Urheberrechtsabkommen der Welt.[1] 1891 wurde es von einem Staatsvertrag zwischen Österreich-Ungarn und Italien abgelöst und trat außer Kraft.

Eine Besonderheit des an sich bilateralen Vertrags bestand in einer Öffnungsklausel, die es auch anderen Staaten ermöglichte, der Konvention beizutreten. Von ihr machten noch im Jahr 1840 eine Reihe von Staaten auf dem Gebiet des heutigen Italien Gebrauch.

Zustandekommen[edit]

Ende des 18. Jahrhunderts war Österreich Zentrum einer prosperierenden Nachdruckwirtschaft. Um den Bildungsstand zu heben und das Buchdruckgewerbe zu stärken, wurden bereits seit 1740 keine Druckprivilegien für die Erblande mehr an „Ausländer“ erteilt und die kaiserlichen Privilegien dort nicht mehr anerkannt.[2]


Auch in der austro-sardischen Konvention schlägt sich dessen Prägung nieder.[3]


Die Urheberrechtsgesetzgebung Frankreichs, speziell das Gesetz von 1793, beeinflusste über lange Zeit hinweg die Urheberrechtsentwicklung in Europa.[4] Zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurden die französischen Urheberrechtsgesetze teils wörtlich, teils modifiziert auch in dem unter napoleonischer Herrschaft stehenden Italien eingeführt, wo damit zum ersten Mal allgemeine Autorenrechte anerkannt wurden.[5] Der Sturz Napoleons im Jahr 1814 führte vor diesem Hintergrund dazu, dass die urheberrechtliche Situation in vielen italienischen Staaten wieder ungewiss wurde. Diese Rechtsunsicherheit betraf insbesondere auch die Frage, wann und unter welchen Bedingungen Urhebern aus anderen Staaten Schutz zuerkannt würde.[6] Der ungenehmigte Nachdruck in anderen italienischen Staaten war für italienische Autoren so ein ständiges Ärgernis.[7]

Clemente Solaro della Margarita, sardischer Außenminister (1835–1847)

Das Königreich Sardien selbst war in urheberrechtlicher Hinsicht zunächst vor allem durch das königliche Patent vom 28. Februar 1826 geprägt.[8] Ende der 1830er-Jahre ergriff Sardinien – das unter savoyardischer Herrschaft intensive diplomatische Beziehungen aufgebaut hatte und das Ziel verfolgte, eine Vorreiterrolle unter den italienischen Staaten zu erlangen – die Initiative zu einem Abkommen mit Österreich über den Urheberschutz.[9] Der sardische Gesandte in Wien, Vittorio Balbo Bertone di Sambuy, unterhielt zu diesem Zweck ab Anfang 1839 zunehmend intensive Korrespondenz mit seinem Außenminister, Clemente Solaro della Margarita.[10] Die Idee, das Abkommen für andere italienische Staaten zu öffnen und so auch inneritalienisch eine Annäherung auf dem Gebiet des Nachdruckschutzes zu ermöglichen, war schon von Anfang an Bestandteil des Konzepts. Solaro konnte Sambuy noch im Januar 1839 der grundsätzlichen Zustimmung durch König Karl Albert versichern, instruierte jedoch auch, dass die Zensurgesetzgebung durch das Abkommen nicht beeinträchtigt werden solle.[11]

In der Planungsphase zwischen den beiden kommt außerdem zum Ausdruck, dass die Regierung in ihrem Vorbereitungsprozess auch den deutschen Bundesbeschluss vom 9. November 1837 gegen den Nachdruck studierte, der in den Staaten des Deutschen Bundes ein Mindestmaß an Übereinstimmung in der Nachdruckgesetzgebung ermöglicht hatte.[12]



Nach Schuster wurde der Text den Gouverneuren von Mailand und Venedig vorgelegt, was den mailändischen Gouverneur dazu veranlasste, mit einem eigenen Entwurf nebst umfassendem Begründungsapparat zu antworten. Die Entwürfe wurden anschließend zwischen dem sardinischen Gesandten und dem österreichischen Staatskanzleirat Johann Vesque von Püttlingen diskutiert. Von Püttlingen war


Inhalt[edit]

Aufgrund der nur äußerst fragmentarischen Urheberrechtsgesetzgebung, die auf sardinischer und österreichischer Seite bei Vertragsschluss bestand, enthält das Abkommen sehr detaillierte und grundlegende urheberrechtliche Regelungen. Ihm kommt damit, wie Cavalli bemerkt, eher der Charakter eines vollwertigen nationalen Urheberrechtsgesetzes als der eines gewöhnlichen Abkommens zu.[13]

Schutz gegen die mechanische Vervielfältigung (Nachdruck) kam nach dem Vertrag zunächst den „Werke[n] oder Producte[n] des menschlichen Geistes oder der Kunst“ zu, die in einem der Vertragsstaaten veröffentlicht wurden.

--- ihren Urhebern wurde auch ein ausschließliches Veröffentlichungsrecht gewährt (Art. 1). Zu den geschützten Kunstwerken zählten dabei etwa Kupferstiche, Lithografien, Medaillen, plastische Werke und Formen, Gemälde, Bildhauer-Arbeiten und Zeichnungen (Art. 12). Ein Ausschließlichkeitsrecht zur Veröffentlichung und Vervielfältigung in gedruckter Form bestand ferner zugunsten der Verfasser von Werken der dramatischen Kunst, die außerdem – anders als musikalische Werke – gegen ihre unbefugte Aufführung geschützt waren (Art. 2). Werkschutz kam ferner den Übersetzungen von Manuskripten und fremdsprachigen Werken zu, die in Drittstaaten erschienen (Art. 3). Verfassern literarischer und wissenschaftlicher Werke wurde ein urheberrechtlicher Titelschutz zugebilligt (Art. 11).

Für den Fall des unerlaubten Nachdrucks sah das Abkommen einen Schadensersatzanspruch vor (Art. 15); der Rechteinhaber konnte ferner die Beschlagnahmung und Zerstörung der unzulässig nachgedruckten Werkexemplare verlangen (Art. 16). Verboten war auch der Verkauf derartiger Werkexemplare (Art. 17). Das Urheberrecht war vererblich, ein erblicher Übergang auf den Staat jedoch ausgeschlossen (Art. 18). Der Schutz endete grundsätzlich 30 Jahre nach dem Tod des Verfassers (Art. 18), für posthum erschienene Werke ausnahmsweise 40 Jahre und für Werke, die von gelehrten Instituten oder von literarischen Vereinen herausgegeben werden, 50 Jahre nach dem Tod des Verfassers (Art. 19, 20).

Nach Art. 27 der Konvention würden die vertragsschließenden Regierungen die übrigen Regierungen Italiens und jene des Kantons Tessin einladen, dem Abkommen beizutreten; diese sollten sodann „durch das alleinige Factum der von ihnen geäußerten Zustimmung […] als mitcontrahirende Theile angesehen werden“. Das Abkommen sollte zunächst für viereinhalb Jahre in Kraft bleiben (Art. 28). Auf Werke, die bereits vor seinem Inkrafttreten veröffentlicht wurden, war es nicht anwendbar (Art. 14).

Beitritte[edit]

Ende 1840 traten der Kirchenstaat, das Herzogtum Modena, das Herzogtum Lucca und das Herzogtum Parma der Konvention durch Erklärung bei.[14] Das Großherzogtum Toskana vollzog seinen Beitritt durch förmlichen Staatsvertrag mit Sardinien und Österreich vom 31. Oktober 1840[15] (Ratifikationen ausgewechselt am 12. Dezember 1840).[16]

Der Kanton Tessin wurde im Dezember 1840 durch Wien ausdrücklich zum Beitritt eingeladen.[17] Ein Vorschlag der tessinischen Regierung, der Einladung zu folgen, traf im Großen Rat – dem tessinischen Parlament – zunächst auf ein gemischtes Echo, konnte sich jedoch durchsetzen, sodass am 15. Mai 1841 der Beitritt des Tessin beschlossen wurde.[18] Die Entscheidung führte derweil nicht zur Beilegung der innerparlamentarischen Meinungsverschiedenheiten; vielmehr intensivierten eine Reihe von Parlamentariern, insbesondere solche aus dem Verlagsgewerbe, ihre Bemühungen, ein Inkrafttreten der Konvention doch noch abzuwenden. Sie beriefen sich dabei vor allem auf wirtschaftliche Gründe. So verwies etwa Giacomo Luvini darauf, dass Drucker in den Konventionsstaaten aufgrund des erforderlichen Rechteerwerbs nunmehr hohe Preise für ihre Nachdrucke verlangen müssten – ein Nichtbeitritt des Tessin würde den heimischen Druckern daher einen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschaffen.[19] Die Anstrengungen waren erfolgreich: Bereits am 26. Mai 1841 beschloss der Große Rat, den Beitritt von einer Reihe von Bedingungen abhängig zu machen, insbesondere davon, dass sämtliche Staaten Italiens beigetreten sind.[20] Diese Bedingung blieb bis zur Gründung des Königreichs Italien unerfüllt, da das Königreich beider Sizilien der Konvention fernblieb.[21] Zu einem Beitritt des Tessin kam es so nicht mehr.[22] Ab 1868 wurden die urheberrechtlichen Beziehungen des Tessin zu Italien schließlich auf Bundesebene durch das schweizerisch-italienische Urheberrechtsabkommen geregelt.[23]

Folgen[edit]

Durch den Nichtbeitritt des Königreichs beider Sizilien ergab sich im Schutzniveau eine inneritalienische Unwucht. So war etwa Neapel Mitte der 1850er im Musikbereich notorisch für die Praxis, Partituren gegen entsprechende Abmachungen ins Ausland zu verkaufen. Während dies im Rest Italiens spätestens seit der Konvention nicht mehr möglich war, fehlte Komponisten und Verlegern dort eine rechtliche Handhabe. Aus der Korrspondenz zwischen Giuseppe Verdi und seinem Mailänder Verleger Tito Ricordi sind beispielsweise deutliche Warnungen an Verdi überliefert, neue Partituren möglichst lange von Neapel fernzuhalten, um keine finanziellen Einbußen zu erleiden.[24] So ermahnte Ricordi den Komponisten etwa im Januar 1858, bei einer Zusammenarbeit mit Neapel größte Vorsichtsmaßnahmen walten zu lassen, solange die betreffenden Opern noch unveröffentlicht waren. Verdi sollte unbedingt darauf achten, dass die Veröffentlichung in Neapel immer erst nach der in Mailand erfolgen würde. In einem Fall schlug er Verdi daher ausdrücklich vor, das Autograph der Oper vor Überlassung der Partitur an Neapel zuerst an ihn zur Veröffentlichung zu übersenden.[25]

Entwicklung des rechtlich-politischen Umfelds und Außerkrafttreten[edit]

Im Laufe der Zeit änderten sich die politischen Verhältnisse: Österreich und Sardinien standen sich 1859 im Sardinischen Krieg gegenüber, der Ende 1859 durch den Frieden von Zürich beigelegt wurde. Der Friedensvertrag[26] sah in Art. 17 die grundsätzliche Fortgeltung der zwischen Österreich und Sardinien bestehenden Abkommen vor, sodass auch die Urheberrechtskonvention weiterhin anwendbar blieb.[27] Kurz darauf ging Sardinien im Königreich Italien auf, woraufhin die Konvention gemäß Art. 20 des Friedensvertrags vom 3. Oktober 1866 zwischen Italien und Österreich[28] (Frieden von Wien) nunmehr auf ganz Italien zu erstrecken war.[29] Auch nach dem Umbau des Kaisertums Österreich zu Österreich-Ungarn im Jahr 1871 blieb das Abkommen in Kraft.[30]

Auf der Ebene des internationalen Urheberrechts ergab sich durch den Abschluss der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst im Jahr 1886 zwar eine Zäsur; doch während Italien zu den Gründungsmitgliedern der Berner Union gehörte, trat Österreich-Ungarn ihr nie bei,[31] sodass eine Änderung im bilateralen Verhältnis zwischen Österreich-Ungarn und Italien durch die Berner Übereinkunft zunächst ausblieb. Umfassende Entwicklungen gab es derweil auf nationaler Ebene:

  • Auf italienischer Seite verfügte 1840 lediglich der Kirchenstaat und das Königreich beider Sizilien über Gesetze zum Schutz des Urheberrechts. Dies änderte sich durch die Übereinkunft: Mehrere Staaten übernahmen nach ihrem Beitritt zum Abkommen entweder explizit oder implizit dessen Regelungen auch im Inneren. Das hinter der Konvention zurückbleibende Schutzniveau im Königreich beider Sizilien begünstigte so die Entwicklung Neapels zu einer Hochburg des Nachdrucks für die Werke von Autoren aus anderen Teilen Italiens. Nach Gründung des Gesamtstaats wurde eine grundlegende Reform des Urheberrechts angestrengt, die im Urheberrechtsgesetz von 1865 resultierte.[32]
  • Auch in Österreich wurde ein nationales Urheberrechtsgesetz geschaffen. Hierzu trug nicht zuletzt das Abkommen von 1840 selbst bei.[33] In einem kurz vor seiner Unterzeichnung erlassenen Handbillet ist die kaiserliche Feststellung dokumentiert, „die vorgelegten Verhandlungen über den Abschluß einer Convention mit der königlich sardinischen Regierung zum Schutz des literarischen und artistischen Eigenthums“ hätten „die Nothwendigkeit herausgestellt, diesen Gegenstand so bald als möglich im Innern gesetzlich zu normiren“, verbunden mit der Aufforderung zur beschleunigten Aufnahme notwendiger Vorarbeiten.[34] Die Bemühungen mündeten 1846 im Erlass eines eng an die Gesetzgebung im Deutschen Bund angelehnten Urheberrechtspatents[35].[36]

Bereits im österreichisch-italienischen Handelsvertrag von 1878[37] bedangen sich die Vertragspartner ausdrücklich die Möglichkeit einer neuen Übereinkunft zum Schutz der Autorrechte aus.[38] Am 8. Mai 1884 kündigte schließlich die italienische Regierung den Vertrag auf. Die österreichisch-ungarische Regierung vermerkte zu den Gründen, die italienische Seite habe sich infolge einer tiefgreifenden Revision ihres nationalen Urheberrechts veranlasst gefühlt, ihre völkerrechtlichen Abkommen an die geänderte innere Rechtslage anzupassen.[39] In den Folgejahren wurde die Geltungsdauer des Vertrags dennoch wiederholt vorübergehend verlängert. Am 8. Juli 1890 schloss Österreich-Ungarn mit Italien schließlich einen neuen Staatsvertrag „betreffend den gegenseitigen Schutz der Urheber von Werken der Literatur oder Kunst und der Rechtsnachfolger der Urheber“[40], der den Vertrag von 1840 ablösen sollte.[41] Anders als der Vertrag von 1840, der umfassende Detailregelungen zum Schutzgegenstand und -umfang traf, beschränkte sich der neue Vertrag im Wesentlichen auf eine Anerkennung des Prinzips der Inländerbehandlung. Das neue Abkommen trat nach Abschluss des Ratifikationsprozesses am 13. Januar 1891 in Kraft.[42] Nach abermaliger Kündigung von italienischer Seite trat selbentags der Vertrag von 1840 außer Kraft.[43]

Literatur[edit]

  • Maurizio Borghi (2003), La manifattura del pensiero: Diritti d'autore e mercato delle lettere in Italia (1801–1865) (in German), Mailand: FrancoAngeli, ISBN 88-464-4693-3
  • Barbara Dölemeyer (1986), Helmut Coing (ed.), "Urheber- und Verlagsrecht", Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte (in German), vol. Bd. 3, 3 („Gesetzgebung zu den privatrechtlichen Sondergebieten“), pp. 3955–4066 [S. 3987 f., 4039 f.]
  • [U.K.] Foreign Office (1858), [Digitalisat via HathiTrust British and Foreign State Papers] (in German), vol. Bd. 31 (1842–1843), London: James Ridgway and Sons {{citation}}: Check |url= value (help) [S. 1117–1129: umfassende Dokumentation der Beitrittserklärungen, einschließlich Annahmeerklärungen, in englischer Übersetzung]
  • Herbert Hofmeister (1991), Robert Dittrich (ed.), "Der österreichisch-sardinische Urheberrechtsvertrag von 1840", Die Notwendigkeit des Urheberrechtsschutzes Im Lichte Seiner Geschichte, Österreichische Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht (in German), Wien: Manz, pp. 239–251, ISBN 3-214-07707-4
  • Fabrizio Mena (2003), Stamperie ai margini d'Italia: Editori e librai nella Svizzera italiana 1746–1848 (in German), Bellinzona: Casagrande, ISBN 88-7713-384-8 [S. 298–308: zu den Beitrittsdiskussionen im Tessin]
  • Karl J. A. Mittermaier (1840), [Digitalisat via Max-Planck Institut für europäische Rechtsgeschichte "Neueste Gesetzgebung in Italien über den Schutz des literarischen Eigenthums und des Rechts an Kunstwerken"], Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes (in German), vol. 12, no. 3, pp. 461–467 {{citation}}: Check |url= value (help)
  • Laura Moscati (2009), Bernard d’Alteroche; et al. (eds.), "Il caso Pomba-Tasso e l'applicazione della prima convenzione internazionale sulla proprietà intellettuale", Mélanges en l'honneur d'Anne Lefebvre-Teillard (in German), Paris: Éditions Panthéon-Assas, pp. 747–764, ISBN 978-2-913397-86-6 {{citation}}: Explicit use of et al. in: |editor-surname1= (help)
  • Eduardo Piola-Caselli (1907), [Digitalisat via Staatsbibliothek zu Berlin Del diritto di autore secondo la legge italiana comparata con le leggi straniere], Il diritto civile italiano secondo la dottrina e la giurisprudenza esposto Teil 4, Bd. 3 Pasquale Fiore (in German), Neapel: Marghieri {{citation}}: Check |url= value (help) [S. 15–23]
  • Heinrich M. Schuster (1891), [Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek "Die Entstehung des Urheberrechtspatentes vom 19. October 1846: Ein Beitrag zur Geschichte der österreichischen Gesetzgebung"], Juristische Blätter (in German), vol. 20, no. 25–29, pp. 291–294, 303–305, 315–318, 327–330, 339–341 {{citation}}: Check |url= value (help)
  • Luigi Carlo Ubertazzi (2000), I Savoia e gli autori (in German), Milano: Giuffrè, ISBN 88-14-08217-0 [S. 37–66]

Weblinks[edit]

Anmerkungen[edit]

  1. ^ Barbara Dölemeyer, Wege der Rechtsvereinheitlichung: Zur Auswirkung internationaler Verträge auf europäische Patent- und Urheberrechtsgesetze des 19. Jahrhunderts, in: C. Bergfeld et al. (Hrsg.), Aspekte europäischer Rechtsgeschichte: Festgabe für Helmut Coing zum 70. Geburtstag, Klostermann, Frankfurt am Main 1982, ISBN 3-465-01517-7, S. 65–85, hier S. 77; Stephen P. Ladas, The International Protection of Literary and Artistic Property, Macmillan, New York 1938, Bd. 1, S. 22; Silke v. Lewinski, International Copyright Law and Policy, Oxford University Press, Oxford und New York 2008, ISBN 978-0-19-920720-6, § 2.04; Ricketson/Ginsburg, International Copyright and Neighbouring Rights, 2005, Bd. 1, § 1.29. Bisweilen wird es auch als weltweit erstes Urheberrechtsabkommen bezeichnet; abgrenzend hinzuweisen ist allerdings auf innerdeutsche Verträge zum Urheberrecht (zwischen Gliedstaaten des Deutschen Bundes), die teilweise noch einige Jahre weiter zurückdatieren. Dazu v. Lewinski, ibid., §§ 2.03 f.
  2. ^ Ludwig Gieseke, Vom Privileg zum Urheberrecht: Die Entwicklung des Urheberrechts in Deutschland bis 1845, Schwartz, Göttingen 1995, ISBN 3-509-01682-3, S. 186.
  3. ^ Moscati, Il caso Pomba-Tasso e l’applicazione della prima convenzione internazionale sulla proprietà intellettuale, 2009, op. cit., S. 747 f.
  4. ^ Jean Cavalli, La genèse de la Convention de Berne pour la protection des œuvres littéraires et artistiques du 9 septembre 1886, Imprimeries Réunies, Lausanne 1986, S. 41.
  5. ^ Dölemeyer, Urheber- und Verlagsrecht, 1986, op. cit., S. 3985.
  6. ^ Ubertazzi, I Savoia e gli autori, 2000, op. cit., S. 38 f.
  7. ^ Ubertazzi, I Savoia e gli autori, 2000, op. cit., S. 40 f.
  8. ^ Ubertazzi, I Savoia e gli autori, 2000, op. cit., S. 28 f.
  9. ^ Schuster, Die Entstehung des Urheberrechtspatentes vom 19. October 1846, 1891, op. cit., S. 327; Ubertazzi, I Savoia e gli autori, 2000, op. cit., S. 37, 42.
  10. ^ Ausführlich dokumentiert bei Ubertazzi, I Savoia e gli autori, 2000, op. cit., S. 164 ff.
  11. ^ Dispaccio di Solaro 1663 dell’11 gennaio 1839 a Sambuy, abgedruckt bei Ubertazzi, I Savoia e gli autori, 2000, op. cit., S. 166.
  12. ^ Ubertazzi, I Savoia e gli autori, 2000, op. cit., S. 42 f. Siehe exemplarisch Dispaccio di Sambuy 617 del 23 gennaio 1839 a Solaro, auszugsweise abgedruckt bei Ubertazzi, I Savoia e gli autori, 2000, op. cit., S. 166 f. Der Bundesbeschluss ist abgedruckt in Protokolle der Deutschen Bundesversammlung vom Jahre 1837: Sitzung 1 bis 31, Frankfurt a.M. 1837 (Digitalisat via Bayerische Staatsbibliothek, urn:nbn:de:bvb:12-bsb10492488-7), S. 846g–h.
  13. ^ Jean Cavalli, La genèse de la Convention de Berne pour la protection des œuvres littéraires et artistiques du 9 septembre 1886, Imprimeries Réunies, Lausanne 1986, S. 71. Ebenso Eduardo Piola Caselli, Trattato del diritto di autore, 2. Aufl., 1927
  14. ^ Dölemeyer, Urheber- und Verlagsrecht, 1986, op. cit., S. 3987 f.; im Einzelnen: Beytritt der Päpstlichen, Modenesischen und Luchesischen Regierung zu der zwischen Österreich und Sardinien abgeschlossenen Convention wegen Beschützung des literarischen und artistischen Eigenthums (Hofkanzleidecret vom 26. November 1840), Ferdinand I. politische Gesetze und Verordnungen, Bd. 68, 1842, S. 358 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek); Beytritt der Toscanischen und Parmasanischen Regierung zu der zwischen Österreich und Sardinien wegen Beschützung des literarischen und artistischen Eigenthums abgeschlossenen Convention (Hofkanzleidecret vom 30. Dezember 1840), Ferdinand I. politische Gesetze und Verordnungen, Bd. 68, 1842, S. 369 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek).
  15. ^ Repertorio del diritto patrio toscano vigente, Bd. 10, 2. Aufl., Florenz 1841, S. 173 ff. Auch abgedruckt bei Johann V. v. Püttlingen, Das musicalische Autorrrecht: Eine juristisch-musicalische Abhandlung, Wilhelm Braumüller, Wien 1864 (Digitalisat via Bayerische Staatsbibliothek, urn:urn:nbn:de:bvb:12-bsb10601809-7:{{{2}}}), S. 179 ff.
  16. ^ Beytritt der Toscanischen und Parmasanischen Regierung zu der zwischen Österreich und Sardinien wegen Beschützung des literarischen und artistischen Eigenthums abgeschlossenen Convention (Hofkanzleidecret vom 30. Dezember 1840), Ferdinand I. politische Gesetze und Verordnungen, Bd. 68, 1842, S. 369 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek); Dölemeyer, Urheber- und Verlagsrecht, 1986, op. cit., hier S. 3987.
  17. ^ Mena, Stamperie ai margini d’Italia, 2003, op. cit., S. 298 f. Der Autor dankt C. Agliati, Archivio di Stato del Cantone Ticino, Bellinzona, für Recherchehinweise zu den Beitrittsdiskussionen im Tessin.
  18. ^ Mena, Stamperie ai margini d’Italia, 2003, op. cit., S. 299 f.; Hofmeister, Der österreichisch-sardinische Urheberrechtsvertrag von 1840, 1991, op. cit., S. 249. Der Beschluss ist dokumentiert im Protokoll des Gran Consiglio zur Sitzung vom 15. Mai 1841, Atti del Gran Consiglio della Repubblica e Cantone del Ticino, Mai 1841 (Digitalisat via Biblioteca cantonale Bellinzona), S. 127 ff.
  19. ^ Mena, Stamperie ai margini d’Italia, 2003, op. cit., S. 301.
  20. ^ Protokoll des Gran Consiglio zur Sitzung vom 26. Mai 1841, Atti del Gran Consiglio della Repubblica e Cantone del Ticino, Mai 1841 (Digitalisat via Biblioteca cantonale Bellinzona), S. 414 ff., hier S. 416 ff., 431 f.; Hofmeister, Der österreichisch-sardinische Urheberrechtsvertrag von 1840, 1991, op. cit., S. 249. Der Kurswechsel führte, wie Hofmeister dort berichtet, zu einiger Verwirrung hinsichtlich eines – scheinbaren – Beitritts des Tessin; einen solchen behaupten etwa noch J. Delalain, Recueil des conventions conclues par la France pour la reconnaissance des droits de propriété littéraire et artistique, 3. Aufl., Paris 1867, S. XXXIII, und Robert Phillimore, Commentaries upon International Law, Bd. 4, 2. Aufl., Butterworths, London 1874 (Digitalisat via Bayerische Staatsbibliothek, urn:urn:nbn:de:bvb:12-bsb11008924-9:{{{2}}}, sowie – nicht frei zugänglich – HeinOnline), S. 440.
  21. ^ Dölemeyer, Urheber- und Verlagsrecht, 1986, op. cit., S. 3987; Hofmeister, Der österreichisch-sardinische Urheberrechtsvertrag von 1840, 1991, op. cit., S. 249.
  22. ^ Hofmeister, Der österreichisch-sardinische Urheberrechtsvertrag von 1840, 1991, op. cit., S. 249; Johann V. v. Püttlingen, Handbuch des in Österreich geltenden internationalen Privatrechtes, Wilhelm Braumüller, Wien 1860 (Digitalisat via Bayerische Staatsbibliothek, urn:urn:nbn:de:bvb:12-bsb10543132-9:{{{2}}}), S. 378.
  23. ^ Mena, Stamperie ai margini d’Italia, 2003, op. cit., S. 307 f.
  24. ^ Birgit Pauls, Giuseppe Verdi und das Risorgimento: Ein politischer Mythos im Prozeß der Nationenbildung, Akademie Verlag, Berlin 1996, ISBN 3-05-003013-5 (Digitalisat via de Gruyter, doi:10.1515/9783050073033 – nicht frei zugänglich), S. 239.
  25. ^ Birgit Pauls, Giuseppe Verdi und das Risorgimento: Ein politischer Mythos im Prozeß der Nationenbildung, Akademie Verlag, Berlin 1996, ISBN 3-05-003013-5 (Digitalisat via de Gruyter, doi:10.1515/9783050073033 – nicht frei zugänglich), S. 240.
  26. ^ Tractat zwischen Österreich, Frankreich und Sardinien. (Unterzeichnet zu Zürich den 10. November und in den Ratificirungen daselbst ausgewechselt den 21. November 1859), RGBl 214/1859 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek).
  27. ^ Carl Junker, Die Berner Convention zum Schutze der Werke der Litteratur und Kunst und Österreich-Ungarn, Alfred Hölder, Wien 1900, S. 54; Enrico Rosmini, Legislazione e giurisprudenza sui diritti d'autore: Trattato dei rapporti fra autori e editori, impresari, direttori teatrali e col pubblico, Hoepli, Mailand 1890 (Digitalisat via Staatsbibliothek zu Berlin), S. 132.
  28. ^ Friedens-Tractat zwischen Seiner k. k. Apostolischen Majestät und Seiner Majestät dem Könige von Italien, RGBl 116/1866 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek).
  29. ^ Erläuternde Bemerkungen zu Beilage Nr. 1094 in den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Hauses der Abgeordneten des österreichischen Reichsrathes im Jahre 1890 – 10. Session, Bd. 13, Wien 1890 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek), S. 7; Enrico Rosmini, Legislazione e giurisprudenza sui diritti d'autore: Trattato dei rapporti fra autori e editori, impresari, direttori teatrali e col pubblico, Hoepli, Mailand 1890 (Digitalisat via Staatsbibliothek zu Berlin), S. 132.
  30. ^ Hofmeister, Der österreichisch-sardinische Urheberrechtsvertrag von 1840, 1991, op. cit., S. 250.
  31. ^ Zu den Gründen vgl. Walter Dillenz, Warum Österreich-Ungarn nie der Berner Übereinkunft beitrat, in: Elmar Wadle (Hrsg.), Historische Studien zum Urheberrecht in Europa: Entwicklungslinien und Grundfragen, Duncker & Humblot, Berlin 1993, ISBN 3-428-07683-4, S. 167–189.
  32. ^ Zum Vorstehenden: Dölemeyer, Urheber- und Verlagsrecht, 1986, op. cit., S. 3988 f.
  33. ^ Schuster, Die Entstehung des Urheberrechtspatentes vom 19. October 1846, 1891, op. cit., S. 327 f.
  34. ^ Hier zitiert nach Schuster, Die Entstehung des Urheberrechtspatentes vom 19. October 1846, 1891, op. cit., S. 328.
  35. ^ Allerhöchstes Patent vom 19. October 1846, in Betreff des Schutzes des literarischen und artistischen Eigenthums gegen unbefugte Veröffentlichung, Nachdruck und Nachbildung, Ferdinand I. politische Gesetze und Verordnungen, Bd. 74, 1848, S. 196 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek).
  36. ^ Herbert Hofmeister, Die Entwicklung des Urheberrechts in Österreich vom aufgeklärten Absolutismus bis zum Jahre 1895, in: Robert Dittrich (Hrsg.), Woher kommt das Urheberrecht und wohin geht es? Wurzeln, geschichtlicher Ursprung, geistesgeschichtlicher Hintergrund und Zukunft des Urheberrechts, Manz, Wien 1988, ISBN 3-214-07705-8, S. 135–146, hier S. 138.
  37. ^ Handels- und Schifffahrtsvertrag, zwischen Österreich-Ungarn und Italien. (Geschlossen zu Wien am 27. December 1878.), RGBl 11/1879 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek).
  38. ^ Siehe dort, Art. 26: „Die hohen contrahirenden Theile behalten sich vor, nachträglich durch eine besondere Uebereinkunft die Mittel zu bestimmen, um den Autorsrechten an Werken der Literatur und der schönen Künste innerhalb ihrer Gebiete den gegenseitigen Schutz angedeihen zu lassen.“ Vgl. Carl Junker, Die Berner Convention zum Schutze der Werke der Litteratur und Kunst und Österreich-Ungarn, Alfred Hölder, Wien 1900, S. 54.
  39. ^ Erläuternde Bemerkungen zu Beilage Nr. 1094 in den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Hauses der Abgeordneten des österreichischen Reichsrathes im Jahre 1890 – 10. Session, Bd. 13, Wien 1890 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek), S. 7.
  40. ^ Staatsvertrag zwischen Seiner Majestät dem Kaiser von Österreich, König von Böhmen etc. etc. und Apostolischem König von Ungarn und Seiner Majestät dem König von Italien, betreffend den gegenseitigen Schutz der Urheber von Werken der Literatur oder Kunst und der Rechtsnachfolger der Urheber, RGBl 4/1891 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek).
  41. ^ Le nouveau traité conclu en matiére littéraire et artistique entre l’Autriche-Hongrie et l’Italie, in: Droit d’auteur, Bd. 4, 1891, Nr. 2, S. 13–14, hier S. 13; Jean Cavalli, La genèse de la Convention de Berne pour la protection des œuvres littéraires et artistiques du 9 septembre 1886, Imprimeries Réunies, Lausanne 1986, S. 70.
  42. ^ Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens siehe Art. IX Abs. 2 des Abkommens von 1890.
  43. ^ Siehe die diesbezügliche Erklärung vom 6. Januar 1891 in RGBl 4/1891 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek), S. 8.